Satzung des Vereins Nothilfe Bodensee
Männer und Frauen werden in dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen der Satzung mit gleichen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird in dieser Satzung die maskuline Schreibweise verwendet.
Präambel
Der Verein wird im Regelfall unmittelbar tätig werden.
Der Verein kann daneben (wenn andere Organisationen das Ziel der Hilfe besser erreichen können), im Ausnahmefall mittelbar (als Spendensammelverein) tätig werden.
§ 1. Name des Vereins
Der Verein führt des Namen „Nothilfe Bodensee“, nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz „e.V.“.
§ 2. Vereinssitz
Der Sitz des Vereins „Nothilfe Bodensee“ ist in Konstanz am Bodensee
§ 3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4. Gemeinnützigkeit
Der Verein „Nothilfe Bodensee“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5. Selbstlosigkeit
Der Verein „Nothilfe Bodensee“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6. Vereinszweck
6.1 Zweck des Vereins „Nothilfe Bodensee“ ist die Förderung, die Hilfe für Opfer von Krieg und Gewalt, insbesondere für Flüchtlinge, Beschädigte, Kriegsgefangene und Hinterbliebene (soweit diese hilfsbedürftig sind). Daneben kann der Verein „Nothilfe Bodensee“ auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Hilfe für den oben genannten Personenkreis vornehmen.
Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
6.2 Die Förderung der Hilfe wird gewährt unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben sowie religiösen oder politischen Anschauungen.
6.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
6.3.1 Sachliche und finanzielle Unterstützung direkt an die Bedürftigen oder im Ausnahmefall an andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung der in § 6.1. bezeichneten Art.
6.3.2 Sachliche und finanzielle Unterstützung von Personen der in § 6.1 bezeichneten Art.
§ 7 Zusammenarbeit
7.1 Zur Erreichung des Satzungszwecks kann der Verein „Nothilfe Bodensee“ mit anderen Personen, Vereinen, Gruppen, Regierungs- nicht Regierungsorganisationen oder Körperschaften sowie anderen zusammenarbeiten bzw. diese unterstützen solange diese ähnliche Ziele verfolgen.
7.2 Es darf keine Zusammenarbeit stattfinden mit Personen sowie mit Organisationen sowie ihren Mitgliedern, die auf der aktuellen EU-Terrorliste aufgeführt sind.
§ 8 Mittelverwendung
Mittel des Vereins „Nothilfe Bodensee“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins „Nothilfe Bodensee“ erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 9 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
9.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins „Nothilfe Bodensee“ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9.2 Die Mitglieder der Organe der Vereins „Nothilfe Bodensee“ sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins „Nothilfe Bodensee“ betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein „Nothilfe Bodensee“ keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26 a EstG) in form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann nicht geleistet werden.
§ 10 Vermögensbildung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins „Nothilfe Bodensee“ oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Nothilfe Bodensee“ an den Caritasverband Konstanz e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Vereinsmitgliedschaft
11.1 Mitglied des Vereins „Nothilfe Bodensee“ kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
11.2 Die Aufnahme in der Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
11.3 Vereinsmitglieder haben:
11.3.1 Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
11.3.2 Informations- und Auskunftsrechte
11.3.3 Das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
11.3.4 Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
11.3.5 Treuepflicht gegenüber dem Verein „Nothilfe Bodensee“.
11.4 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
11.5 Die Mitgliedschaft endet
11.5.1 mit dem Tod
11.5.2 durch Austritt
11.5.3 durch Ausschluss aus dem Verein „Nothilfe Bodensee“
11.5.4 durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Mitglieds- beiträge im Verzug ist
11.6 Der Austritt aus dem Verein „Nothilfe Bodensee“ muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
11.7 Vereinssausschluss
11.7.1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen oder seine Mitgliedschaft suspendiert werden, wenn es in schwerwiegende Weise gegen die Interessen des Vereins „Nothilfe Bodensee“ verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend oder vereinshindernd verhalten hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt.
11.7.2 Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge
§ 13 Vereinsorgane
Organe des Vereins „Nothilfe Bodensee“ sind
13.1 der Vereinsvorstand
13.2 die Mitgliederversammlung
§ 14 Vereinsvorstand
14.1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Vorstandmitglied (Beisitzer), dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenplan geben.
14.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 14 Abs.1 der Satzung Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
14.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
14.3.1 die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
14.3.2 die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
14.4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
14.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
14.6 Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
14.7 Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 15 Aufgabenverteilung im Vorstand. Die Aufgaben werden nach Bedarf festgelegt.
§ 16 Mitgliederversammlung
16.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
16.1.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
16.1.2 Entlastung des Vorstandes
16.1.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder das Vorstandes und der Kassenprüfer
16.1.4 Änderung der Satzung
16.1.5 Auflösung des Vereins
16.1.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern
16.1.7 Erlass von Ordnungen
16.1.8 Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
16.1.9 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
16.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
16.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
16.3.1 wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
16.3.2 wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
16.4 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch Email erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
16.5 Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
16.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
16.7 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
16.8 Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein – Stimmen und keine Enthaltungen geben.
16.9 Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
16.9.1 Ort und Zeit der Versammlung
16.9.2 Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers Zahl der erschienen Mitglieder
16.9.3 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
16.9.4 die Tagesordnung
16.9.5 die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
16.9.6 die Art der Abstimmung
16.9.7 Satzungs- und Zweckänderungsanträge
16.9.8 Beschlüsse
§ 17 Kassenprüfung
17.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
17.2 Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
§ 18 Datenschutz
Es gilt das Datenschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland
§ 19 Haftungsbeschränkung
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen
§ 20 Vereinsauflösung
Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 21 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzung oder Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die Änderung(en) mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss nachfolgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 22 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.9.2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.